Fragen zur Betriebskostenerhöhung
Erhöht die Genossenschaft demnächst wieder meine Nebenkosten?
Auf Grundlage verschiedener BGH-Urteile und in Hinsicht auf extrem gestiegener Kosten ist eine Anhebung der Vorauszahlung innerhalb eines Abrechnungsjahres erlaubt. Jedoch sind hier Grenzen gesetzt und ein genauer Bezug auf die Kosten ist nötig. Im November erhält die Genossenschaft die Angebote der Wärmeversorger für 2023. Nach eingehender Prüfung wird dann eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen erfolgen.
Kann ich meine Nebenkosten / Heizkostenvorauszahlung selbständig erhöhen?
Sicherlich haben Sie bereits durch die umfangreiche Medienberichterstattung wahrgenommen, dass die Kosten tendenziell weiterhin steigen werden. Da das genaue Maß der Preiserhöhung noch unklar ist, stehen viele Endverbraucher vor der Frage, ob eine freiwillige Anhebung des monatlichen Preises für Sie sinnvoll wäre. Jeder Fall ist tatsächlich individuell zu betrachten. Wir dürfen Sie jedoch beruhigen. Aufgrund bestehender Festpreisverträge für 2022 ist die Genossenschaft durch die ständigen Preiserhöhungen für Wärme nicht stark betroffen. Allen Wohnungsnutzern, deren Wärmekosten über die Nebenkosten abgerechnet werden, kann die Genossenschaft zurzeit keine Zusage zu einer freiwilligen Vorauszahlungserhöhung geben.
Für das kommende Jahr werden die Preiserhöhungen geprüft und entsprechend angepasst. Die betreffenden Wohnungsnutzer werden rechtzeitig informiert.
EnSikuMaV
Dies ist die Abkürzung einer neuen Energiesparverordnung, welche seit dem 01.09.2022 vorerst für die nächsten 6 Monate gilt. Ausgesprochen bedeutet es: Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristige Maßnahmen. Wohnungsnutzer dürfen die Raumtemperaturen nach eigenem Ermessen regulieren, um Energie zu sparen. Eine Mindesttemperatur muss dabei nicht eingehalten werden.
Es besteht jedoch für jeden die Pflicht, durch angemessenes Lüftungsverhalten, Schäden von der Wohnung und der gesamten Gebäudesubstanz (Stichwort: „Schimmelbildung“ – wir berichteten bereits darüber) abzuwenden.
Die Gasversorger und wir als Eigentümer größerer Wohngebäude sind verpflichtet, Ankündigungen einer Preissteigerung sowie Informationen über mögliches Einsparpotenzial an Sie als Kunden beziehungsweise unsere Wohnungsnutzer zeitnah weiterzugeben. Um dem nachzukommen, möchten wir in diesem Rahmen die Gelegenheit nutzen, Ihnen die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über Energiesparmöglichkeiten zu empfehlen. Hier erhalten Sie viele nützliche und stets aktualisierte Anregungen: www.energiewechsel.de.
Nutzen Sie alternativ einmal den kostenfreien Einsparrechner, den die Stadtwerke Saalfeld unter www.stadtwerke-saalfeld.dezur Verfügung stellen. Das wird sich auszahlen.
Neue Heizkostenverordnung
UVI – Unterjährige Verbrauchsinformation
Nach der Heizkostennovellierung in 2021 ist der Vermieter zur monatlichen Mitteilung über Ihren Energie- und Heizkostenverbrauch verpflichtet. Diese unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) ist jedoch nur möglich, wenn die entsprechenden Messgeräte installiert sind. Derzeit verfügen noch nicht alle Liegenschaften der Genossenschaft über die komplette, funkfähige Ausstattung. Insbesondere betrifft dies die funkfähigen Gateways. Eine monatliche Fernablesbarkeit ist daher technisch noch nicht möglich.
Ab einem Jahr nach Inkrafttreten der neuen Verordnung dürfen nur noch fernablesbare Messgeräte eingebaut werden, die mit den Systemen anderer Anbieter verknüpfbar sind und sicher an ein sogenanntes Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für Hauseigentümer, die bereits fernablesbare Geräte installiert haben, gilt für die Anbindung an eine Smart-Meter-Gateway eine Übergangsfrist bis Ende 2031. (HKVO § 5)
Selbstverständlich bemühen wir uns, in Absprache mit dem Messdienst, schnellstmöglich die speziellen Gateways einzubauen, welche jedoch auf Grund der derzeitigen Weltmarktsituation nicht lieferbar sind. Sobald die Gateways lieferbar sind, werden wir schrittweise mit dem Einbau beginnen. Die Liegenschaften, in denen dies erfolgt ist, werden entsprechend per Anschreiben informiert.
Bis dahin kann jeder Nutzer die Zählerstände der Heizkostenverteiler und Wasseruhren jederzeit bei Interesse ablesen und so seinen Verbrauch im Blick behalten. Dies ist im Gegensatz zur monatlichen Zurverfügungstellung durch einen Messdienst völlig kostenfrei. (HKVO §7)