Das Haus vor lauter Bäumen nicht sehen
Dass ein Balkon Bestandteil der Mietwohnung ist, dürfte zwischen den Parteien eines Mietvertrags unstrittig sein. Nicht selten kommt es aber zu Meinungsverschiedenheiten, wenn der Vermieter mit der Nutzung und Gestaltung des Balkons durch den Mieter nicht einverstanden ist. Aber auch andere Mieter können zum Teil Anstoß an den Nutzungsgewohnheiten ihres Nachbarn haben, wenn diese aus dem Rahmen fallen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Gestaltungsfreiheit des Balkonnutzers dort endet, wo die Interessen des Vermieters und der anderen Hausbewohner nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist das Aufstellen des üblichen Mobiliars - Stühle, Tische, Blumentöpfe und -kästen - vertragsgemäß und kann auch nicht durch einen Mietvertrag untersagt werden. Der Balkon in einem Geschosswohnungsbau dürfte aber kaum der richtige Standort für einen großen Baum sein, dessen Baumkrone womöglich die anderen Wohnungen beschattet und über das Dach hinausragt. Die Rechtsprechung geht deshalb zutreffend davon aus, dass große Bäume auf einem Balkon oder einer Loggia grundsätzlich dem üblichen Mietgebrauch widersprechen. Der Vermieter kann deshalb die Beseitigung einer überdimensionierten Bepflanzung verlangen.