Mietrückstandsausgleich führt nicht zur Unwirksamkeit ordentlicher Kündigung
Urteil vom 5. Oktober 2022
Der Vermieter kündigte wegen rückständiger Mieten das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter fristlos und hilfsweise auch fristgemäß. Diese beiden Kündigungen wiederholte der Vermieter auch im daraufhin erfolgten Räumungsprozess, in dem der Mieter innerhalb der sogenannten „Schonfrist" von zwei Monaten für einen Zahlungsausgleich sorgte, der nach der gesetzlichen Regelung die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung zur Folge hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter gleichwohl wegen der gleichzeitig erhobenen fristgemäßen Kündigung auf Räumung, die trotz der erfolgten Zahlung noch Bestand hätte. Das Landgericht Berlin war hingegen der Auffassung, dass mit der Zahlung der Mietrückstände nicht nur die fristlose, sondern auch die fristgemäße Kündigung erledigt sei und wies den Räumungsanspruch ab.
Der BGH hingegen weist erneut unter Hinweis auf die eindeutigen gesetzlichen Regelungen darauf hin, dass mit der Zahlung lediglich die fristlose Kündigung unwirksam werde. Eine auf den Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche Kündigung bleibe von der erfolgten Nachzahlung unberührt und mithin wirksam.