Viele unserer Mitglieder wohnen bereits seit den 60er Jahren in ihrer Genossenschaftswohnung, an deren Bau sie maßgeblich beteiligt waren.
Wenn es einmal soweit ist und man sich mit dem Gedanken auseinandersetzen muss, die Wohnung zu kündigen, fragt man sich oft, welche Kündigungsfrist für den Wohnraummietvertrag gilt.
Einige nehmen an, dass jeder „Altmietvertrag" eine kurze Kündigungsfrist von vier Wochen oder gar weniger hat. Das stimmt jedoch nicht.
Von den frühen 60er bis Ende der 80er Jahre gab es unterschiedliche Vertragsformulare. Wenn in dem Nutzungsvertrag eine Mieterkündigungsfrist von zwei bis vier Wochen geregelt ist, kann der Vertrag mit dieser Frist gekündigt werden. Enthält der DDR-Mietvertrag keine Festlegung über einen Kündigungszeitraum, gilt die Frist, die zum Kündigungstermin gesetzlich vorgeschrieben ist. Aktuell sind dies 3 Monate (§573c BGB).
Stirbt ein Mitglied und es gibt keine im Haushalt lebenden Personen, die das Mietverhältnis fortsetzen, treten die Erben in das Mietverhältnis ein. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist (drei Monate) zu kündigen (§564 BGB). Ist im Mietvertrag des Verstorbenen eine kürzere Frist vereinbart, kann der Erbe die Wohnung mit dieser Frist kündigen.
Hier finden Sie das Formular zur Kündigung und hier das Formular zur Kündigung aufgrund des Todes von Angehörigen.