Auch wenn es häufig gern verdrängt und aufgeschoben wird, muss frühzeitig bedacht werden, was es nach dem eigenen Ausscheiden aus der Genossenschaft mit dem Geschäftsguthaben geschehen soll. Eine aufwandsarme Lösung stellt die Möglichkeit dar, für die Genossenschaftsanteile einen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß §§ 328 und 331 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit uns abzuschließen. Durch diesen können Sie festlegen, dass im Falle Ihres Ausscheidens aus der Genossenschaft die Forderung auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (unabhängig von der Erbfolge) einer von Ihnen begünstigten Person zusteht. Die Auszahlung kann dann ohne großen Aufwand erfolgen. Ohne einen Vertrag zugunsten Dritter kann die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die Erben nur dann erfolgen, wenn der Genossenschaft ein Erbschein, ein vom Nachlassgericht eröffnetes Testament oder ähnliche Dokumente zur Glaubwürdigkeit der Erbfolge vorgelegt werden. Die Ausstellung dieser Unterlagen nimmt oft viel Zeit in Anspruch und ist mit Kosten für die Erben verbunden. Um sich und Ihren Angehörigen Unannehmlichkeiten zu ersparen, empfehlen wir Ihnen erneut, einen Vertrag zu Gunsten Dritter abzuschließen.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau K. Schmidt unter der Rufnummer 03671- 575017 zur Verfügung.