Wäschetrocknen in der Mietwohnung
Über das Trocknen und Aufhängen nasser Wäsche in Mietwohnungen kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mietern und Vermietern. Der Grund liegt auf der Hand: Zum Teil mangelhafte Bausubstanz, unzureichende Belüftung und Beheizung der Mietwohnung sowie ein über das Übliche hinausgehendes Wäschetrocknen können sehr schnell zu Feuchteschäden an der Bausubstanz und zur Bildung von gesundheitsschädlichen Schimmelpilzen führen. Aus diesem Grund versuchen einige Vermieter durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag das Wäschetrocknen in der Wohnung grundsätzlich zu verbieten. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein generelles Verbot jedoch unzulässig, weil das Aufhängen und Trocknen im üblichen Rahmen zum normalen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört.
Sollte aber ein übermäßiges Wäschetrocknen des Mieters der Wohnung zu Schimmelschäden führen, scheiden nicht nur Mietminderungsansprüche des Mieters aus, dann wird sogar seine Haftung für den herbeigeführten Schaden angenommen. Begründet wird das mit dem Außerachtlassen der durch die spezifische Nutzung bedingten, erhöhten Sorgfalts- und Obhutspflicht gegenüber der gemieteten Wohnung. Wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet wird, ist der Mieter auch dazu verpflichtet, die Räumlichkeiten anlassbezogen intensiver zu lüften und zu beheizen, um Schäden zu vermeiden.