Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Ende des Mietverhältnisses (BGH 07.07.21)
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter bis zum Ablauf des 12. Monats nach Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. (Grundlage: § 556 BGB)
Bei fehlender Betriebskostenabrechnung nach der o. g. Frist kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangen. Während der Mietzeit gilt dies nicht, da in dieser Zeit die Vorauszahlungen als Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung einbehalten werden könnten.
Kündigungsfristen bei Altmietverträgen der ehemaligen DDR
Nach § 573 c BGB können Wohnraummietverhältnisse spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt demnach 3 Monate. In der früheren DDR galt dagegen die Regelung des § 120 Abs. 2 ZGB. Danach konnte der Mieter das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. In einigen unserer DDR Verträge ist auch eine Kündigungsfrist von 4 Wochen geregelt. Am 30.07.1996 urteilte die 65. Kammer des Landgerichts in Berlin, dass eine vertragliche Regelung, wonach der Mieter das Wohnraummietverhältnis mit dieser Frist kündigen kann, auch nach dem 3.Oktober 1990 weiter gilt. Ist jedoch keine kurze Kündigungsfrist in dem alten Mietvertrag geregelt, dann zählt die gesetzliche Frist von 3 Monaten.
Mieter muss Funk-Heizverteiler dulden (AG Konstanz, Urteil vom 21.10.21)
Lt. Heizkostenverordnung besteht die Pflicht zur Verbrauchserfassung. Den Mieter trifft eine Duldungspflicht, wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen. (Bsp. Funk-Heizkostenverteiler, Funk-Wasserzähler). Auf eine verbesserte Ablesetechnik beruhende Erleichterung erhöht den Wert einer Wohnung. (Grundlagen: § 4 HeizkostenVO, § 555d BGB) Mit Hinweis auf die Novellierung der Heizkostenverordnung Dezember 2021 ist der Vermieter verpflichtet, auf fernablesbare Messgeräte umzurüsten.
Schätzung der Heizkosten auf Grundlage von Wohnungen in anderen Gebäuden (BGH 13.10.21)
Bei defekten Wärmemengenzählern ist eine Schätzung der Heizkosten für die Wohnung möglich. Maßgebliche Kriterien zur Schätzung sind beispielsweise Bausubstanz, Nutzungsintensität, Größe der Räume, gleicher Abrechnungszeitraum usw. Dabei kann die Vergleichswohnung auch in einem anderen Gebäude sein.
Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Ende des Mietverhältnisses (BGH 07.07.21)
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter bis zum Ablauf des 12. Monats nach Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. (Grundlage: § 556 BGB) Bei fehlender Betriebskostenabrechnung nach der o. g. Frist kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangen. Während der Mietzeit gilt dies nicht, da in dieser Zeit die Vorauszahlungen als Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung einbehalten werden könnten.