Im Falle Ihres Todes sollten Ihre Genossenschaftsanteile reibungslos an entsprechende Erben, Begünstigte(n), o.ä. übertragen werden. Dafür gibt es bei uns die Möglichkeit Entsprechendes jetzt schon mit Hilfe des „Vertrags zugunsten Dritter“ (gemäß §§ 328 und 331 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu regeln. Durch einen solchen Vertrag können Sie festlegen, dass die Forderung auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (unabhängig von der Erbfolge) einer von Ihnen begünstigten Person zusteht. Die Auszahlung kann dann ohne großen Aufwand erfolgen. Ohne einen Vertrag zugunsten Dritter kann die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die Erben nur dann erfolgen, wenn der Genossenschaft ein Erbschein, ein vom Nachlassgericht eröffnetes Testament oder ähnliche Dokumente zur Glaubwürdigkeit der Erbfolge vorgelegt werden. Die Ausstellung dieser Unterlagen nimmt oft viel Zeit in Anspruch und ist mit Kosten für die Erben verbunden. Um sich und Ihren Angehörigen Unannehmlichkeiten zu ersparen, empfehlen wir Ihnen daher, einen Vertrag zugunsten Dritter mit uns abzuschließen. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau K. Schmidt zur Verfügung. Gern können Sie auch verlinktes Formular herunterladen, drucken, ausfüllen und postalisch zusenden.